Der neue § 34k GewO kommt:
Sichern Sie jetzt Ihre Zulassung zur Darlehensvermittlung

Wichtige Gesetzesänderung für alle Vermittler von Konsumkrediten

Handeln Sie jetzt, um eine Sperrung ab November 2027 zu vermeiden.
Sparen Sie Zeit und steigern Sie Ihren Verdienst!

Jetzt Kontakt aufnehmen & mehr erfahren

Was sich ändert und warum Sie jetzt handeln müssen

Die Vermittlung von Konsumkrediten wird zum 20. November 2026 aus dem bisherigen § 34c GewO herausgelöst und im neuen § 34k GewO eigenständig geregelt. Das bedeutet: Die alte Erlaubnis nach § 34c reicht bald nicht mehr aus. Jeder Partner benötigt zwingend die neue Erlaubnis nach § 34k GewO, um weiterhin Kredite vermitteln zu dürfen. Damit verbunden sind neue Anforderungen an die Sachkunde, die Registrierung und die Weiterbildung.

Die kritischen Fristen im Überblick

Verpassen Sie keine Deadline

20.11.2026: Start zur Neuregelung

Der § 34k GewO tritt offiziell in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die neue Erlaubnis bei Ihrer Behörde beantragen.

31.05.2027: Ende der Übergangsfrist

Dies ist der letzte Stichtag, um den Wechsel von § 34c auf § 34k im vereinfachten Verfahren zu beantragen.

19.11.2027: Stichtag für die Sperrung

Der späteste Zeitpunkt, an dem die alte § 34c-Erlaubnis ihre Gültigkeit verliert.

⚠️ Wichtiger Hinweis:

Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Erlaubnisse unserer Partner zu prüfen. Wer bis zum 19.11.2027 keinen Nachweis über den § 34k GewO vorlegt, wird systemseitig für die Vermittlung gesperrt.

Prüfung oder Befreiung?

Grundsätzlich ist für den neuen § 34k eine IHK-Sachkundeprüfung erforderlich. Es gibt jedoch eine Ausnahme für erfahrene Vermittler:

Keine Prüfung nötig:
Die „Alte-Hasen-Regelung“

Wenn Sie seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig sind und den Antrag bis zum 31.05.2027 stellen, ist in der Regel keine neue Sachkundeprüfung erforderlich. Halten Sie Nachweise bereit.

Prüfung nötig:
Die IHK-Sachkundeprüfung

Sollten Sie die ununterbrochene Tätigkeit seit Januar 2021 nicht nachweisen können, ist das Absolvieren einer IHK-Sachkundeprüfung zwingende Voraussetzung für die Erteilung der neuen Erlaubnis.

Ihre nächsten Schritte zur Erlaubnis nach § 34k GewO

Gehören Sie zu den „Alten Hasen“ oder müssen Sie eine Prüfung einplanen?

Wenden Sie sich frühzeitig an Ihre zuständige Erlaubnisbehörde (i.d.R. Gewerbeamt oder IHK), um Ihre individuellen Voraussetzungen zu klären, Antragsunterlagen anzufordern oder Prüfungstermine abzustimmen.

Planen Sie die Beantragung fest für das Zeitfenster zwischen November 2026 und Mai 2027 ein.

Die Alternative ohne § 34k GewO: Unser Affiliate-Portal

Sie möchten Kredite vermitteln, aber den Aufwand für die neue Zulassung vermeiden? Nutzen Sie einfach unser Affiliate-Programm! Hier benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34k GewO.

So einfach funktioniert es:

Sie erhalten einen individuellen Affiliate-Link, den Sie direkt an Ihre Kunden weiterleiten oder auf Ihrer Website einbinden können.

Der Kunde gibt seine Daten selbstständig ein. Die komplette, rechtssichere Beratung übernehmen im Anschluss unsere erfahrenen Kreditberater.

Sobald ein Kredit erfolgreich abgeschlossen wird, erhalten Sie automatisch Ihre Provision – ganz ohne rechtliches Risiko.

Rechtlicher Hinweis:

Die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Aufklärung und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Inhalte sind nicht rechtsverbindlich.

Da die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall variieren kann, ist immer eine individuelle Konsultation der für Sie zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK oder Gewerbeamt) sowie ggf. eine Rechtsberatung erforderlich.

Bitte wenden Sie sich daher bei eventuellen Rückfragen ausschließlich an Ihre zuständige Behörde.